Wahlfälschung in Frauenfeld TG - Tatverdächtige Person ermittelt
Wahlfälschung in Frauenfeld TG - Tatverdächtige Person ermittelt
26.06.2020 | 08:25
Kantonspolizei Thurgau
Symbolbild (Bildquelle: Kantonspolizei Thurgau)
Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft haben den Verdacht erhärtet, dass bei den Grossratswahlen in der Stadt Frauenfeld Wahlfälschung begangen wurde. Neu wird das Strafverfahren gegen eine namentlich bekannte Person geführt.
Der bereits von der Staatskanzlei in ihrer Strafanzeige geäusserte Verdacht, dass bei den Grossratswahlen vom 15. März 2020 in der Stadt Frauenfeld die unveränderten Wahlzettel manipuliert wurden, indem Wahlzettel der Liste 06 (GLP) vernichtet und durch Wahlzettel der Liste 09 (SVP) ersetzt worden waren, wurde durch die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft eindeutig erhärtet. Als Zwischenergebnis steht heute fest, dass minimal 86 und maximal 99 unveränderte Wahlzettel der GLP vernichtet und durch unveränderte Wahlzettel der SVP ersetzt wurden.
Bei den heute physisch noch vorhandenen 639 unveränderten Wahlzetteln der SVP konnten Auffälligkeiten festgestellt werden, die bei genauer Betrachtung bereits von blossem Auge erkannt sowie kriminaltechnisch untermauert werden können. Aus ermittlungstaktischen Gründen können jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch keine weiteren Angaben gemacht werden, da die Ermittlungen nach wie vor im Gange sind und im aktuellen Verfahrensstadium kein Täterwissen bekannt gegeben werden darf. Es ist weiterhin das Ziel der Generalstaatsanwaltschaft, die Täterschaft zu überführen und strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte am 2. April 2020 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Wahlfälschung eröffnet. Am 12. Juni 2020 wechselte im Strafverfahren der Status der beschuldigten Person von Unbekannt auf eine namentlich bekannte Person. Aus Persönlichkeitsschutzgründen, weil nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt und aufgrund des Umstandes, dass das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO), können zu dieser beschuldigten Person keine weiteren Angaben gemacht werden.


